Black Forest Syndicate

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Club führt den Namen Fanclub Black Forest Syndicate und hat seinen Sitz in Münstertal, Schwarzwald. Die Anschrift lautet Fanclub Black Forest Syndicate Simon Wiesler, Wasen 43, 79244 Münstertal.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Clubs

1. Der Club hat den Zweck, den SC Freiburg zu unterstützen. Sei dies bei Treffen, Besuchen bei Heim,- und/oder Auswärtsspielen, oder sonstigen Aktivitäten den SC Freiburg betreffend.

2. Über Fahrten zu Auswärtsspielen kann bei genügendem Interesse der Vorstand entscheiden.
3. Der Fanclub Black Forest Syndicate ist bestrebt die Ziele des SC Freiburg zu unterstützen.
4. Des Weiteren ist der Club bestrebt soziale Ziele in der Gemeinde Münstertal zu unterstützen.

§3 Mitgliedschaft 

1. Dem Club gehören an: 
a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder 

2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. 

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben
des Clubs ideell und/oder materiell fördern. 

§4 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in den Club bedarf eines Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die/den Erziehungsberechtigten. 

2. Mit der Aufnahme in den Club erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an. 

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen.


§5 Austritt und Ausschluss 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihre Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschuss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung. 

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Club. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche
allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Clubs wahrzunehmen.

3. Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im 1. Quartal durch
Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen. 

§7 Haftung des Clubs

1. Der Club übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei Ausübung des Sportes oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs zuziehen.

2. Der Club übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen und Sachschäden die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Clubs verursacht werden.

§8 Organe
1. Organe des Clubs sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§9 Hauptversammlung 

1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von 50% der Mitglieder, mindestens aber jährlich im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. 

2. Anträge und Anregungen sind bei dem Vorsitzenden spätestens in den ersten 4 Wochen des neuen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Hauptversammlung behandelt. 

3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung der Clubs, 

4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle ordentlichen und fördernden Mitglieder. 

5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 außerordentliche Generalversammlung 

1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen wenn:
a) dies der Clubvorstand für erforderlich hält,
b) dies zwei Drittel aller Stimmberechtigten Clubmitglieder in einer Liste durch Unterschrift fordern. Diese Liste ist unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden abzugeben. 

2. Auch diese außerordentliche Generalversammlung ist wie unter Paragraph 9 beschrieben bekannt zu geben. 

§11 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Ihr Zweck ist:
a) Erledigung von laufenden Geschäften
b) Behandlung von Wünschen und Anträgen der Clubmitglieder 

§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) Beisitzern

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Clubs, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

3. Vorstand im Sinne des Clubs ist die gesamte Vorstandschaft.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Paragraph 14 Beschlüsse gefasst werden.

§13 Der 1. Vorsitzende

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen. Im Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten.

2. Der 1. Vorsitzende handelt nach den Beschlüssen des Clubvorstands. 

§14 Vorstandssitzungen

1. Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§15 Haftung

1. Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen Clubeigenen Gegenständen besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.

2. Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden.

3. Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorsitzenden erfolgen.

4. Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.

§16 Satzungsänderung

1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung.

2. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§17 Auflösung

1. Auflösung des Clubs kann nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Bei dieser Hauptversammlung müssen mindestens 50% der gesamten Mitglieder anwesend sein von denen sich 75% für eine Auflösung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.

2. Im Falle der Auflösung des Clubs bestimmt die Hauptversammlung wofür das Vermögen verwendet wird.

§1Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 06.04.2024 erstellt.